§ 19 Amtszeit des Elternbeirats und Mitgliedschaft (1) 1 Die Amtszeit des Elternbeirats betraegt zwei Jahre. 2 Sie beginnt am Ersten des Monats, der auf die Wahl folgt. 3 Zur gleichen Zeit endet die Amtszeit des bisherigen Elternbeirats. (2) Die Taetigkeit im Elternbeirat ist ehrenamtlich. (3) 1 Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Ausscheiden des Kindes aus der Schule, der Niederlegung des Ehrenamts oder dem Verlust der Waehlbarkeit. 2 An die Stelle ausgeschiedener Mitglieder ruecken fuer die restliche Dauer der Amtszeit die Ersatzleute in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen nach. (4) 1 Eheleute koennen nicht gleichzeitig demselben Elternbeirat angehoeren. 2 Das Gleiche gilt fuer Erziehungsberechtigte und eine von ihnen ermaechtigte Person im Sinn des Art. 68 Satz 2 BayEUG.