§ 20 Geschaeftsgang (1) Der Elternbeirat waehlt in der ersten Sitzung aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. (2) Die Sitzungen des Elternbeirats sind nicht oeffentlich. (3) 1 Der Elternbeirat kann die Anwesenheit der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie einer Vertreterin oder eines Vertreters des Aufwandstraegers verlangen. 2 Er kann zur Beratung einzelner Angelegenheiten weitere Personen einladen. 3 Die Schulleiterin oder der Schulleiter und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Aufwandstraegers muessen vom Elternbeirat zu den von ihnen genannten Angelegenheiten in der Sitzung gehoert werden. (4) 1Die Zustimmung des Elternbeirats ist ausser in den Faellen des Art. 65 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 6, 7 und 13 BayEUG erforderlich fuer die Durchfuehrung von Schullandheimaufenthalten, Studienfahrten, Schulskikursen sowie von Fahrten im Rahmen des internationalen Schueleraustausches. 2Zudem beduerfen Grundsaetze zur Durchfuehrung von Veranstaltungen der ganzen Schule, zur Festlegung von Unterrichtszeiten oder zur Durchfuehrung von Veranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeit des Einvernehmens des Elternbeirats; § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 44 Abs. 2 bleiben unberuehrt. (5) 1 Die Mitglieder des Elternbeirats haben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft ueber die ihnen bei ihrer Taetigkeit als Elternbeirat bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2 Dies gilt nicht fuer Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung beduerfen.