§ 21 Wahl des Elternbeirats (1) Die Wahlen zum Elternbeirat sollen spaetestens sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn des Schuljahres durchgefuehrt werden. (2) 1 Wahlberechtigt sind alle Erziehungsberechtigten, die wenigstens ein Kind haben, das die betreffende Schule besucht, die Eltern volljaehriger Schuelerinnen und Schueler sowie ermaechtigte Personen im Sinn des Art. 68 Satz 2 BayEUG, ferner die in Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayEUG genannte Leitung eines Schuelerheims oder einer aehnlichen Einrichtung. 2 Waehlbar sind die Wahlberechtigten mit Ausnahme der an der betreffenden Schule taetigen Lehrkraefte. (3) 1 ueber Ort, Zeit und Verfahren der Wahl entscheidet der Elternbeirat im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter; besteht an der Schule kein Elternbeirat, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter allein. 2 Das Wahlverfahren regelt der Elternbeirat im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter in einer Wahlordnung, die den allgemeinen demokratischen Grundsaetzen entsprechen muss. (4) Der Wahlvorstand erstellt eine Niederschrift ueber die Wahlversammlung, die zu den Schulakten genommen wird.