§ 22 Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprecher ueber das Verfahren der Wahl, die Amtszeit und die Aufgaben der Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprecher (Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayEUG) entscheidet der Elternbeirat.