§ 23 Schulforum (1) 1 Die Sitzungen des Schulforums sind nicht oeffentlich. 2 Sie sind ausserhalb der regelmaessigen Unterrichtszeit durchzufuehren. 3 Fuer die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt § 20 Abs. 5 entsprechend. 4 Das Schulforum kann zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte Dritte hinzuziehen. 5Die Mitglieder haben ein Vorschlagsrecht fuer die Tagesordnung. (2) 1 Das Schulforum ist ueber Art. 69 Abs. 6 BayEUG hinaus auf Verlangen von mindestens vier Mitgliedern einzuberufen. 2 Es ist beschlussfaehig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemaess geladen sind und mindestens die Haelfte der Mitglieder anwesend ist. 3 Die Beschluesse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. 4 ueber jede Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen. (3) 1 Die Lehrerkonferenz bestimmt die Amtsdauer der in das Schulforum gewaehlten Lehrkraefte. 2 Elternbeirat, Lehrerkonferenz und Klassensprecherversammlung koennen fuer den Fall der Verhinderung eine Regelung zur Vertretung der von ihnen gewaehlten Mitglieder des Schulforums bzw. der Mitglieder des Schuelerausschusses treffen.