§ 24 Finanzielle Abwicklung sonstiger schulischer Veranstaltungen 1 Fallen fuer die Durchfuehrung von Schuelerwanderungen, Schullandheimaufenthalten, Schul- und Studienfahrten, Fachexkursionen, Schulskikursen sowie von aehnlichen Veranstaltungen der Schule Kosten an, so koennen die von den Erziehungsberechtigten zu entrichtenden Beitraege auf ein Konto der Schule eingezahlt werden; in besonderen Faellen kann eine Zahlung an die Schule auch in bar erfolgen; die Schule hat den Erziehungsberechtigten auf Wunsch des Elternbeirats ueber die Verwendung ihrer Kostenbeitraege zu berichten. 2 Haushaltsmittel duerfen ueber dieses Sonderkonto nicht abgewickelt werden. 3 Die Verwaltung des Kontos oder der Barbetraege obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder den von ihr bzw. ihm damit beauftragten Bediensteten. 4 Im Schuljahr findet mindestens eine Kassenpruefung durch einen Kassenpruefungsausschuss statt, dessen drei Mitglieder aus der Mitte der Lehrerkonferenz gewaehlt werden.