§ 25 Sammlungen und Spenden (1) 1 In der Schule sind Sammlungen fuer ausserschulische Zwecke und die Aufforderung an die Schuelerinnen und Schueler, sich an Sammlungen in der oeffentlichkeit zu beteiligen, unzulaessig. 2 Ausnahmen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulforum genehmigen. 3 Unterrichtszeit darf fuer Sammlungstaetigkeiten nicht verwendet werden. (2) Spenden der Erziehungsberechtigten fuer schulische Zwecke duerfen von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und von Lehrkraeften nicht angeregt werden. (3) 1 Wird die Schule bei der Erfuellung ihrer Aufgaben durch erhebliche Zuwendungen Dritter unterstuetzt oder die Herstellung oder Anschaffung fuer Erziehung und Unterricht foerderlicher Gegenstaende ermoeglicht, so kann auf Antrag des Dritten hierauf in geeigneter Weise hingewiesen werden. 2 Unzulaessig ist eine ueber die Nennung der zuwendenden Person oder Einrichtung, der Art und des Umfangs der Zuwendung hinausgehende Produktwerbung. 3 Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhoerung des Schulforums.