Aufnahme in die unterste Jahrgangsstufe § 26 Voraussetzungen und Zeitpunkt (1) Die Schuelerinnen und Schueler werden von einem Erziehungsberechtigten angemeldet. (2) Die Aufnahme setzt voraus, dass die Schuelerin oder der Schueler 1. fuer den Bildungsweg der Realschule geeignet ist, 2. mindestens den Besuch der Jahrgangsstufe 4 der Volksschule (vorbehaltlich Abs. 3 Nr. 3) nachweisen kann, 3. das 12. Lebensjahr vor Beginn des Schuljahres 2010/11 am 30. Juni, vor Beginn des Schuljahres 2011/12 am 31. Juli, im Schuljahr 2012/13 am 31. August, im Schuljahr 2013/14 am 30. September, im Schuljahr 2014/15 am 31. Oktober, im Schuljahr 2015/16 am 30. November, im Schuljahr 2016/17 am 31. Dezember noch nicht vollendet hat; ueber Ausnahmen in besonderen Faellen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. (3) Fuer den Bildungsweg der Realschule sind geeignet 1. Schuelerinnen und Schueler einer oeffentlichen oder staatlich anerkannten Volksschule, wenn sie im UEbertrittszeugnis dieser Schule oder im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 5 einer oeffentlichen oder staatlich anerkannten Hauptschule als geeignet fuer den Bildungsweg der Realschule oder des Gymnasiums bezeichnet sind, 2. Schuelerinnen und Schueler, die mit Erfolg am Probeunterricht teilgenommen haben, 3. Schuelerinnen und Schueler einer oeffentlichen oder staatlich anerkannten Grundschule, denen zum Halbjahr oder zum Ende der Jahrgangsstufe 3 das UEberspringen der Jahrgangsstufe 4 gestattet worden ist, 4. Schuelerinnen und Schueler eines oeffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums, wenn sie nicht dem Wiederholungsverbot nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG unterliegen. (4) Es werden auch Schuelerinnen und Schueler aufgenommen, die 1. ohne Erfolg am Probeunterricht der Realschule oder des Gymnasiums teilgenommen, dabei aber in beiden Faechern die Note 4 erreicht haben, 2.ohne Erfolg und ohne die nach Nr. 1 erforderlichen Noten zu erreichen am Probeunterricht des Gymnasiums und erfolgreich am Nachholtermin des Probeunterrichts an der Realschule teilgenommen haben oder daran ohne Erfolg teilgenommen, dabei aber in beiden Faechern die Note 4 erreicht haben, und deren Erziehungsberechtigte dies beantragen. (5) Das UEbertrittszeugnis, der mit Erfolg besuchte Probeunterricht, die Entscheidung ueber das UEberspringen und das Zeugnis des Gymnasiums gelten nur fuer den UEbertritt an die Realschule im folgenden Schuljahr. (6) An oeffentlichen Heimschulen kann die Aufnahme von Externen auf Schuelerinnen und Schueler beschraenkt werden, die ihren Wohnsitz im Sinn des Buergerlichen Gesetzbuchs im Einzugsbereich der Schule haben. (7) 1 Sind mehr Bewerberinnen und Bewerber vorhanden als im Hinblick auf die raeumlichen und personellen Verhaeltnisse der Schule aufgenommen werden koennen, so bemuehen sich die Leiterinnen oder Leiter der staatlichen und nicht staatlichen Schulen um einen oertlichen Ausgleich. 2 Gelingt dieser nicht, so entscheidet die oder der Ministerialbeauftragte mit Wirkung fuer die oeffentlichen Schulen. (8) Die Aufnahme erfolgt zu Beginn des Schuljahres, sonst nur aus wichtigem Grund.