§ 27 Probeunterricht und Entscheidung ueber die Aufnahme (1) 1 Fuer Schuelerinnen und Schueler, bei denen die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 3 Nrn. 1, 3, 4 und Abs. 4 Nr. 1, 3 und 4 nicht gegeben sind und die nicht der Jahrgangsstufe 5 einer oeffentlichen oder staatlich anerkannten Hauptschule angehoeren, fuehrt die Realschule einen Probeunterricht in den Faechern Deutsch und Mathematik durch. 2 In begruendeten Ausnahmefaellen, z. B. bei aerztlich nachgewiesener Erkrankung sowie im Fall des § 26 Abs. 4 Nr. 2, koennen Schuelerinnen und Schueler am Nachholtermin des Probeunterrichts in den letzten Tagen der Sommerferien teilnehmen. (2) 1 Der Probeunterricht dauert grundsaetzlich drei Tage. 2 Er kann im Fall des Abs. 1 Satz 2 gekuerzt werden, wenn es die Zahl der Schuelerinnen und Schueler zulaesst. 3 Der Probeunterricht kann fuer benachbarte Realschulen gemeinsam durchgefuehrt werden; die oder der Ministerialbeauftragte kann hierzu Regelungen treffen. (3) Schuelerinnen und Schueler, die am Probeunterricht einer Realschule teilgenommen haben, koennen diesen im selben Kalenderjahr nicht wiederholen und dann auch nicht an der Aufnahmepruefung fuer die Jahrgangsstufe 6 teilnehmen. (4) Fuer die Vorbereitung und Durchfuehrung des Probeunterrichts beruft die Schulleiterin als Vorsitzende oder der Schulleiter als Vorsitzender einen Aufnahmeausschuss ein. (5) 1 Im Probeunterricht sollen die Schuelerinnen und Schueler in kleineren Unterrichtsgruppen zusammengefasst werden. 2 Fuer jede Unterrichtsgruppe sind mindestens zwei Mitglieder des Aufnahmeausschusses verantwortlich, die abwechselnd unterrichten und beobachten. 3 Dem Probeunterricht werden die Anforderungen der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe unter Beruecksichtigung der Zielsetzung der Realschule zugrunde gelegt. (6) 1 Die schriftlichen Aufgaben werden landeseinheitlich gestellt und von je zwei Fachlehrkraeften benotet; auch muendliche Leistungen werden benotet. 2 Die Arbeiten sind zwei Jahre aufzubewahren. (7) 1 Die Teilnahme am Probeunterricht ist erfolgreich, wenn in dem einen Fach mindestens die Note 3 und in dem anderen Fach mindestens die Note 4 erreicht wurde. 2 Die Erziehungsberechtigten werden darueber informiert, ob die Schuelerin oder der Schueler in die Realschule aufgenommen werden kann. 3Die erfolglose Teilnahme am Probeunterricht wird auf dem UEbertrittszeugnis vermerkt. 4 Werden die Schuelerinnen und Schueler nicht aufgenommen, erhalten die Erziehungsberechtigten das UEbertrittszeugnis zurueck.