§ 28 Rueckkehr an die Hauptschule 1 Schuelerinnen und Schueler, die waehrend des Schuljahres an die Hauptschule wechseln, gelten bei erneutem Eintritt in die Realschule nur dann als Wiederholungsschuelerinnen und - schueler, wenn der Wechsel nach dem Ende des ersten Halbjahres erfolgt. 2 § 26 Abs. 2 Nr. 3 und § 56 Abs. 3 bleiben unberuehrt.