Aufnahme in eine hoehere Jahrgangsstufe § 29 Voraussetzungen (1) 1 Die Aufnahme in eine hoehere Jahrgangsstufe setzt das Bestehen einer Aufnahmepruefung und einer Probezeit voraus. 2 § 26 Abs. 2 Nr. 3 sowie Abs. 5 bis 8 gelten entsprechend. (2) 1 Die Aufnahmepruefung entfaellt bei der Aufnahme von Schuelerinnen und Schuelern oeffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien, Wirtschaftsschulen und Mittlerer-Reife-Klassen der Hauptschulen, wenn 1. diesen die Erlaubnis zum Vorruecken oder zum Vorruecken auf Probe in die naechsthoehere Jahrgangsstufe erteilt wurde oder 2. deren Jahreszeugnis in Vorrueckungsfaechern, die auch in der entsprechenden Jahrgangsstufe der Realschule unterrichtet werden, nicht mehr als einmal die Note 5 aufweist. 2 Dies gilt nur in dem auf die Erteilung des Jahreszeugnisses folgenden Schuljahr. (3) 1 Die Aufnahmepruefung entfaellt auch bei der Aufnahme von Schuelerinnen und Schuelern oeffentlicher oder staatlich anerkannter Hauptschulen in die Jahrgangsstufen 6 bis 9, wenn deren Jahreszeugnis der Hauptschule in den Faechern Deutsch, Englisch und Mathematik eine Durchschnittsnote von mindestens 2,00 aufweist und die Erziehungsberechtigten an einem Beratungsgespraech an der Realschule teilnehmen. 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Schuelerinnen und Schueler der Realschule, der Wirtschaftsschule sowie der Mittlere-Reife-Klassen der Hauptschule, denen die Erlaubnis zum Vorruecken in die naechsthoehere Jahrgangsstufe versagt wurde, duerfen im folgenden Schuljahr nicht zu einer Aufnahmepruefung fuer diese Jahrgangsstufe einer Realschule zugelassen werden.