§ 30 Aufnahmepruefung (1) 1 Die Aufnahmepruefung wird schriftlich und gegebenenfalls muendlich durchgefuehrt. 2 Schriftliche Arbeiten sind zu fertigen in den Faechern Deutsch, Englisch und Mathematik. 3Die Aufnahmepruefung erstreckt sich in der Regel auf alle Vorrueckungsfaecher der vorhergehenden Jahrgangsstufe der Realschule. 4 Sie entfaellt in Faechern, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an der bisher besuchten Schule keinen Pflichtunterricht hatte, sowie in Faechern, in denen im Jahreszeugnis des Gymnasiums, der Wirtschaftsschule sowie der Mittlere-Reife-Klassen der Hauptschule mindestens die Note 4 oder im Jahreszeugnis der Hauptschule mindestens die Note 2 nachgewiesen wird. (2) 1 Die Entscheidung ueber das Bestehen der Aufnahmepruefung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. 2 Eine nicht bestandene Aufnahmepruefung kann bei entsprechendem Ergebnis als bestandene Aufnahmepruefung fuer eine niedrigere Jahrgangsstufe gewertet werden.