§ 31 Nachholfrist, Probezeit (1) 1 In den Pflicht- und Wahlpflichtfaechern, in denen die Schuelerin oder der Schueler in der bisherigen Schule nicht unterrichtet wurde oder die an der Realschule ein hoeheres Lehrziel haben, muss die Schuelerin oder der Schueler innerhalb einer von der Schulleiterin oder vom Schulleiter festzusetzenden Frist, die nicht mehr als ein Schuljahr betragen darf, eine Pruefung ablegen. 2 In dieser Pruefung, die auch in der Teilnahme an schriftlichen Leistungsfeststellungen bestehen kann, ist nachzuweisen, dass die Schuelerin oder der Schueler im Unterricht erfolgreich mitarbeiten kann. 3 Bis dahin kann die Schuelerin oder der Schueler von den Leistungsnachweisen in diesen Faechern durch die Schulleiterin oder den Schulleiter befreit werden. (2) 1 In der Probezeit wird festgestellt, ob die Schuelerin oder der Schueler den Anforderungen der Realschule gewachsen ist. 2 ueber das Bestehen der Probezeit entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz. (3) 1 Beim uebertritt von einem oeffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasium entfaellt die Probezeit, wenn die Schuelerin oder der Schueler am Gymnasium die Vorrueckungserlaubnis fuer die naechsthoehere Jahrgangsstufe erhalten hat. 2 Dies gilt nicht fuer Schuelerinnen oder Schueler, die auf Probe vorgerueckt sind. 3 § 29 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) 1 Die Probezeit dauert in der Regel bis zum Termin des Zwischenzeugnisses. 2 In den Faellen des Abs. 1 endet sie mit Ablauf der festgesetzten Frist. 3 Die Probezeit kann aus besonderen Gruenden laengstens bis zum Ende des Schuljahres verlaengert werden. 4 Schuelerinnen und Schueler, deren Probezeit bis zum Ende des Schuljahres verlaengert wurde, unterliegen den Vorrueckungsbestimmungen. (5) Schuelerinnen und Schueler, die die Probezeit nicht bestanden haben, koennen bei ausreichendem Leistungsstand in die vorhergehende Jahrgangsstufe zurueckverwiesen werden; sie gelten dort nicht als Wiederholungsschuelerinnen und -schueler.