Aufnahme in die Abendrealschule (vgl. Art. 10 BayEUG) § 32 Gastschuelerinnen und Gastschueler 1 Schuelerinnen und Schuelern, die ihren gewoehnlichen Aufenthalt laengere Zeit im Ausland hatten, dort keine anerkannte deutsche Auslandsschule besucht haben und sich dem Aufnahmeverfahren zunaechst nicht unterziehen wollen, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter in stets widerruflicher Weise den Besuch des Unterrichts in einzelnen oder allen Faechern gestatten. 2 Unterliegen solche Schuelerinnen und Schueler der Schulpflicht, so muessen sie am Unterricht in allen Pflicht- und Wahlpflichtfaechern teilnehmen. 3 ueber den Schulbesuch wird auf Antrag eine Bestaetigung ausgestellt. 4 Ein Zeugnis kann nur erteilt werden, wenn die Schuelerin und der Schueler auf Grund des bestandenen Aufnahmeverfahrens die Schule besucht.