§ 33 Voraussetzungen, Probezeit (1) In die Abendrealschule werden Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen, die 1. eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine regelmaessige Berufstaetigkeit von insgesamt mindestens zwei Jahren nachweisen, 2. beim Eintritt in die erste Jahrgangsstufe mindestens 17 Jahre alt sind; wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben, nur in besonderen Faellen, 3. die Hauptschule erfolgreich abgeschlossen oder die Vollzeitschulpflicht durch den Besuch einer anderen Schule erfuellt haben und 4. berufstaetig bleiben; die Abschlussklasse duerfen auch Personen besuchen, die nicht mehr berufstaetig sind. (2) 1 Als berufstaetig sind in der Regel nur Personen anzusehen, die ihren Lebensunterhalt vorwiegend durch eigene Taetigkeit bestreiten. 2 Pflichtwehrdienst und Wehrersatzdienst sowie das freiwillige soziale Jahr werden auf die Berufstaetigkeit angerechnet. 3 Eine durch Bescheinigung der Agentur fuer Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann in begruendeten Einzelfaellen als Berufstaetigkeit beruecksichtigt werden. (3) 1 Die Entscheidung ueber die Aufnahme trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. 2 Fuer die endgueltige Aufnahme ist das Bestehen einer Probezeit, die laengstens bis zum Termin des Zwischenzeugnisses dauert, Voraussetzung. 3 Fuer das Bestehen der Probezeit gelten die §§ 29 bis 31 entsprechend. (4) Bewerberinnen und Bewerber, die sich bereits zweimal einer Pruefung zum Erwerb eines mittleren Schulabschlusses ohne Erfolg unterzogen haben, koennen grundsaetzlich nicht aufgenommen werden; die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Ausnahmen bewilligen.