Schulwechsel § 34 uebertritt an eine andere Realschule oder in eine andere Wahlpflichtfaechergruppe (1) Fuer den uebertritt aus einer staatlich genehmigten an eine oeffentliche oder staatlich anerkannte Realschule gelten die §§ 28 bis 30 entsprechend. (2) Waehrend des Schuljahres ist der uebertritt an eine andere Realschule nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei Wohnsitzwechsel, zulaessig. (3) Ist gegen eine Schuelerin oder einen Schueler wegen einer Verfehlung eine Untersuchung anhaengig, so ist der uebertritt nur zulaessig, wenn die bisher besuchte Schule bestaetigt, dass ein Antrag nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 BayEUG nicht gestellt wird. (4) Beim uebertritt in eine andere Wahlpflichtfaechergruppe gilt § 31 Abs. 1 entsprechend.