§ 34 a UEbertritt an ein Gymnasium 1 Die Eignung zum UEbertritt in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums liegt vor, wenn im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 5 die Gesamtdurchschnittsnote in den Faechern Deutsch und Mathematik mindestens 2,5 betraegt. 2 Die Eignung zum UEbertritt in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums wird von der Lehrerkonferenz festgestellt, wenn infolge nachgewiesener erheblicher persoenlicher Beeintraechtigungen ohne eigenes Verschulden die in Satz 1 genannte Gesamtdurchschnittsnote nicht erreicht wurde (z. B. Krankheit) und fuer die Schuelerin oder den Schueler aufgrund ihrer oder seiner bisherigen Leistungen die Aussicht besteht, ein Gymnasium mit Erfolg zu besuchen.