§ 35 Unterlagen (1) 1 Beim uebertritt an eine andere Schule legt die aufnehmende der bisher besuchten Schule eine Anmeldebestaetigung vor. 2 Liegt diese bei bestehender Schulpflicht nicht innerhalb einer Unterrichtszeit von zwei Wochen nach der Abmeldung vor, so verstaendigt die bisher besuchte Schule bei Vorliegen der Vollzeitschulpflicht das zustaendige Staatliche Schulamt, bei Vorliegen der Berufsschulpflicht die zustaendige oder naechstgelegene Berufsschule. (2) Die bisher besuchte Schule legt der aufnehmenden Schule saemtliche Unterlagen einschliesslich aller im laufenden Schuljahr angefallenen schriftlichen und muendlichen Noten vor.