§ 36 Einrichtung von Klassen 1 Der Unterricht wird in Klassen erteilt, deren Bildung sich nach paedagogischen, personellen, raeumlichen und organisatorischen Gegebenheiten richtet. 2 Die naeheren Bestimmungen ueber die Einrichtung von Klassen an staatlichen Realschulen trifft das Staatsministerium fuer jedes Schuljahr. 3 Fuer Schuelerinnen und Schueler mit nicht deutscher Muttersprache koennen besondere Klassen gebildet werden, in denen Abweichungen von der Stundentafel zulaessig sind.