§ 37 Wahlpflichtfaechergruppen (Ausbildungsrichtungen) (vgl. Art. 6 und 8 BayEUG) (1) Ausbildungsrichtungen im Sinn des Art. 8 Abs. 3 BayEUG sind die Wahlpflichtfaechergruppen. (2) Die Entscheidung, welche Wahlpflichtfaechergruppen gefuehrt werden, trifft bei den staatlichen Realschulen die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit dem Aufwandstraeger und der Lehrerkonferenz sowie im Einvernehmen mit dem Elternbeirat.