§ 38 Wahlpflichtfaecher, Wahlfaecher, Ergaenzungsunterricht (1) 1 An staatlichen Schulen kann Unterricht in einer Wahlpflichtfaechergruppe oder in einem Wahlpflichtfach eingerichtet werden, wenn mindestens 14 Schuelerinnen und Schueler teilnehmen. 2 Eine Wahlpflichtfaechergruppe oder ein Wahlpflichtfach wird im Rahmen des schulischen Angebots durch die Erziehungsberechtigten gewaehlt. (2) Im Rahmen der Zielsetzung der Realschule und der verfuegbaren Lehrerwochenstunden entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit dem Elternbeirat ueber die Einrichtung von Unterricht in Wahlfaechern. (3) 1 Der Besuch eines Wahlfachs darf waehrend des Schuljahres nur mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters abgebrochen oder begonnen werden. 2 ueber den Ausschluss vom Besuch eines Wahlfachs entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. (4) 1 Fuer die Jahrgangsstufe 5 und 6 kann an staatlichen Schulen in den Faechern Deutsch, Englisch und Mathematik Ergaenzungsunterricht eingerichtet werden. 2 Schuelerinnen und Schueler mit Lese- und Rechtschreibschwaeche oder Legastheniker koennen besonderen Foerderunterricht erhalten. 3 In den Faellen der Saetze 1 und 2 koennen Parallelgruppen eingerichtet werden, wenn die Teilnehmer aus verschiedenen Klassen stammen und bei Bildung von nur einer Gruppe die Zahl 10 ueberschritten wuerde; die Mindestschuelerzahl betraegt fuenf.