Schulbesuch (vgl. Art. 56 BayEUG) § 39 Teilnahme (1) 1 Ist eine Schuelerin oder ein Schueler aus zwingenden Gruenden verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzueglich unter Angabe des Grundes zu verstaendigen. 2 Im Fall fernmuendlicher Verstaendigung ist die schriftliche Mitteilung innerhalb von zwei Tagen nachzureichen. (2) 1 Bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen kann die Schule die Vorlage eines aerztlichen Zeugnisses verlangen. 2 Haeufen sich krankheitsbedingte Schulversaeumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, kann die Schule die Vorlage eines aerztlichen oder schulaerztlichen Zeugnisses verlangen. 3 Wird das Zeugnis nicht vorgelegt, so gilt das Fernbleiben als unentschuldigt. (3) 1 Schuelerinnen und Schueler koennen auf schriftlichen Antrag in begruendeten Faellen vom Unterricht in einzelnen Faechern befreit oder vom Schulbesuch beurlaubt werden. 2Den Schuelerinnen und Schuelern ist ausreichende Gelegenheit zur Erfuellung ihrer religioesen Pflichten und zur Wahrnehmung religioeser Veranstaltungen auch ausserhalb der Schule zu geben. (4) 1 An den Abendrealschulen koennen Schuelerinnen und Schueler, die von ihrer beruflichen Taetigkeit her in einem Fach erhebliche Kenntnisse mitbringen, in diesem Fach in stets widerruflicher Weise von der Teilnahme am Unterricht durch die Schulleiterin oder den Schulleiter befreit werden. 2 Sie haben jedoch die vorgeschriebenen Leistungsnachweise zu erbringen und muessen an der Abschlusspruefung in diesen Faechern teilnehmen.