§ 40 Beaufsichtigung der Schuelerinnen und Schueler (1) 1 Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeit, in der die Schuelerinnen und Schueler am Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen, einschliesslich einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder der Schulveranstaltungen. 2 Auch in Freistunden sind die Schuelerinnen und Schueler zu beaufsichtigen; Schuelerinnen und Schuelern der Jahrgangsstufe 10 kann gestattet werden, waehrend der Freistunden die Schulanlage zu verlassen. 3 Waehrend sonstiger Zeiten, in denen sich Schuelerinnen und Schueler in der Schulanlage aufhalten, hat die Schule fuer eine angemessene Beaufsichtigung zu sorgen. (2) Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach der geistigen und charakterlichen Reife der zu beaufsichtigenden Schuelerinnen und Schueler.