§ 41 Verbot von Rauschmitteln, Sicherstellung von Gegenstaenden (vgl. Art. 56 BayEUG) (1) Der Konsum alkoholischer Getraenke und sonstiger Rauschmittel ist innerhalb der Schulanlage sowie bei verbindlichen schulischen Veranstaltungen untersagt. (2) 1 Das Mitbringen und Mitfuehren von gefaehrlichen Gegenstaenden ist den Schuelerinnen und Schuelern untersagt. 2 Die Schule hat solche Gegenstaende wegzunehmen und sicherzustellen. 3 In gleicher Weise kann die Schule bei sonstigen Gegenstaenden verfahren, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule stoeren koennen oder stoeren. 4 ueber die Rueckgabe derartiger Gegenstaende entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter; in den Faellen des Satzes 2 darf die Rueckgabe, soweit dieser nicht anderweitige Bestimmungen entgegenstehen, nur an die Erziehungsberechtigten der Schuelerin oder des Schuelers erfolgen. 5Fuer Mobilfunktelefone und sonstige digitale Speichermedien gilt die spezielle Regelung in Art. 56 Abs. 5 BayEUG.