§ 42 Beendigung des Schulbesuchs (1) Der Austritt einer Schuelerin oder eines Schuelers aus der Schule ist schriftlich durch einen Erziehungsberechtigten zu erklaeren. (2) 1 Der Austritt laesst das einmal erworbene Recht zum Vorruecken unberuehrt. 2 Ein spaeterer Eintritt in die naechst hoehere Jahrgangsstufe ist nur unter entsprechender Beachtung des § 26 Abs. 2 Nr. 3 moeglich. (3) Bei den Schuelerinnen und Schuelern oeffentlicher Heimschulen, die nicht als Externe aufgenommen sind, endet der Schulbesuch unbeschadet des Art. 55 BayEUG mit der Beendigung ihrer Zugehoerigkeit zum Heim, es sei denn, die Schulleiterin oder der Schulleiter gestattet die Fortsetzung des Schulverhaeltnisses. (4) Die Leitung der zuletzt besuchten Schule hat die Erfuellung der Schulpflicht zu ueberpruefen und bei Vorliegen der Vollzeitschulpflicht das zustaendige Staatliche Schulamt, bei Vorliegen der Berufsschulpflicht die zustaendige oder naechstgelegene Berufsschule zu verstaendigen.