§ 43 Hoechstausbildungsdauer (1) 1 Die Hoechstausbildungsdauer betraegt acht Schuljahre. 2 Fuer die Berechnung der Hoechstausbildungsdauer zaehlen alle an oeffentlichen oder staatlich anerkannten Realschulen, Wirtschaftsschulen, Hauptschulen (Mittlere-Reife-Klassen) oder Gymnasien verbrachten Schuljahre. (2) Die Hoechstausbildungsdauer gilt auch dann als ueberschritten, wenn feststeht, dass der Abschluss der Schule nicht mehr innerhalb der Hoechstausbildungsdauer erreicht werden kann. (3) Die oder der Ministerialbeauftragte kann unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Ausnahmen zulassen.