§ 44 Stundenplan, Unterrichtszeit (1) 1 Der Stundenplan wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgesetzt. 2 Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. (2) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt die Unterrichtszeit im Benehmen mit dem Schulforum und dem Aufgabentraeger im Sinn des Art. 1 des Gesetzes ueber die Kostenfreiheit des Schulwegs fest. 2 Der Unterricht wird von Montag bis Freitag erteilt. (3) 1 An der Abendrealschule findet der Unterricht in der Regel am Abend und am Samstag statt. 2 In der letzten Jahrgangsstufe kann an Stelle des Abendunterrichts Tagesunterricht erteilt werden. (4) 1 Faellt der Unterricht an mehr als fuenf aufeinander folgenden Schultagen aus, so ist die versaeumte Zeit im gleichen Schuljahr nachzuholen. 2 Die oder der Ministerialbeauftragte kann aus besonderen Gruenden Abweichungen hiervon zulassen oder anordnen.