§ 45 Stundentafeln (1) 1 Fuer die Realschulen und Abendrealschulen gelten die Stundentafeln nach Anlagen 2 und 3. 2 Das Staatsministerium kann bei Vorliegen besonderer Umstaende Abweichungen von der Stundentafel vornehmen. 3 Um einzelne Klassen in einem Fach oder in mehreren Faechern besonders zu foerdern, kann die Schule zeitlich begrenzt durch Erhoehung der Stundenzahl in diesen Faechern und entsprechende Verringerung in anderen Faechern von der Stundentafel abweichen. 4 Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Lehrerkonferenz und dem Elternbeirat. (2) 1 Unterricht in einstuendigen Faechern kann auch in der Form erteilt werden, dass nur in einem Schulhalbjahr zweistuendig unterrichtet wird. 2 Findet der Unterricht im ersten Schulhalbjahr statt, so wird die Note des Zwischenzeugnisses in das Jahreszeugnis uebernommen. 3 Wird der Unterricht nur im zweiten Schulhalbjahr erteilt, so ist in das Zwischenzeugnis folgende Bemerkung aufzunehmen: ,,Die Leistungen im Fach ... werden erst im Jahreszeugnis beurteilt.". (3) Schuelerinnen und Schuelern, die in die Jahrgangsstufen 8, 9 oder 10 eintreten und an zuvor besuchten Schulen keinen Unterricht in Englisch hatten, kann die oder der hierfuer bestimmte Ministerialbeauftragte im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Haerte genehmigen, dass Englisch durch eine andere Fremdsprache ersetzt wird.