§ 46 Religioese Erziehung, Religionsunterricht (vgl. Art. 46 BayEUG) (1) 1 Die Schule unterstuetzt die Erziehungsberechtigten bei der religioesen Erziehung der Kinder. 2 Schulgebet, Schulgottesdienste und Schulandacht sind Moeglichkeiten dieser Unterstuetzung, die Teilnahme der Schuelerinnen und Schueler ist zu ermoeglichen und zu foerdern. 3 Die Mitglieder der Schulgemeinschaft sind verpflichtet, die religioesen Empfindungen aller zu achten. (2) 1 Die Abmeldung vom Religionsunterricht muss schriftlich und spaetestens am letzten Unterrichtstag des Schuljahres mit Wirkung ab dem folgenden Schuljahr erfolgen; eine spaetere Abmeldung ist nur aus wichtigem Grund zulaessig. 2 Fuer den Religionsunterricht ist eine Mindestteilnehmerzahl von fuenf Schuelerinnen und Schuelern erforderlich. (3) 1 Auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten laesst die Schulleiterin oder der Schulleiter Schuelerinnen und Schueler, die keiner Religionsgemeinschaft angehoeren, zur Teilnahme am Religionsunterricht eines Bekenntnisses als Pflichtfach zu, wenn die Religionsgemeinschaft, fuer deren Bekenntnis der betreffende Religionsunterricht eingerichtet ist, zustimmt und zwingende schulorganisatorische Gruende nicht entgegenstehen. 2 Dies gilt entsprechend fuer Schuelerinnen und Schueler, fuer deren Religionsgemeinschaft Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach fuer die betreffende Schulart in Bayern an oeffentlichen Schulen nicht eingerichtet ist; in diesem Fall ist dem Antrag die Zustimmung dieser Religionsgemeinschaft beizufuegen. 3 Fuer den Zeitpunkt des Antrags und fuer die Abmeldung vom Religionsunterricht gilt Abs. 2 Satz 1 entsprechend. (4) 1 Treten Schuelerinnen und Schueler waehrend des Schuljahres aus dem Religionsunterricht aus, so haben sie binnen angemessener Frist eine Pruefung ueber den bis zum Zeitpunkt des Austritts im Unterrichtsfach Ethik behandelten Stoff des Schuljahres abzulegen. 2 Erfolgt der Austritt waehrend der letzten drei Monate des Schuljahres, so ist die Pruefung spaetestens in der ersten Unterrichtswoche des folgenden Schuljahres abzulegen; ihr Ergebnis gilt als Jahresfortgangsnote im Fach Ethik.