§ 48 Hausaufgaben (1) 1 Um den Lehrstoff einzuueben und die Schuelerinnen und Schueler zu eigener Taetigkeit anzuregen, werden Hausaufgaben gestellt, die von Schuelerinnen und Schuelern mit durchschnittlichem Leistungsvermoegen in angemessener Zeit erledigt werden koennen. 2 Sonntage, Feiertage und Ferien sind von Hausaufgaben freizuhalten. (2) Die Schuelerinnen und Schueler fuehren ein Aufgabenheft, in das alle schriftlichen, muendlichen und gegebenenfalls praktischen Aufgaben einzutragen sind.