§ 49 Leistungsnachweise 1 Grosse Leistungsnachweise sind Schulaufgaben; kleine Leistungsnachweise sind Kurzarbeiten, Stegreifaufgaben, fachliche Leistungstests sowie muendliche und praktische Leistungen. 2 Sie sind moeglichst gleichmaessig ueber das Schuljahr zu verteilen. 3 ueber die Leistungen der Schuelerinnen und Schueler fuehren die Lehrkraefte Aufzeichnungen.