§ 50 Grosse Leistungsnachweise (1) 1 Schulaufgaben sind in folgender Anzahl anzufertigen: Vorrueckungsfach Deutsch Englisch Mathematik (Wahlpflichtfaechergruppe I) Mathematik (Wahlpflichtfaechergruppe II und III) Physik (Wahlpflichtfaechergruppe I) Physik (Wahlpflichtfaechergruppen II und III) Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen (Wahlpflichtfaechergruppe II) Franzoesisch (Wahlpflichtfaechergruppe III) Chemie (Wahlpflichtfaechergruppe I) Chemie (Wahlpflichtfaechergruppen II und III) Kunsterziehung, Werken, Haushalt und Ernaehrung, Sozialwesen (als Pruefungsfach in Wahlpflichtfaechergruppe III) 2 An den Abendrealschulen wird die Anzahl der Schulaufgaben von der Lehrerkonferenz festgesetzt. (2) 1 In den Faechern Kunsterziehung, Werken sowie Haushalt und Ernaehrung wird eine Schulaufgabe als praktischer Leistungsnachweis durchgefuehrt. 2 Im Fach Englisch kann in den Jahrgangsstufen 8 und 9 je eine Schulaufgabe durch eine ueberpruefung der muendlichen Kommunikationsfaehigkeit ersetzt werden. 3 Im Fach Franzoesisch kann in Jahrgangsstufe 9 an die Stelle der dritten Schulaufgabe eine Sprachzertifikatspruefung (z. B. DELF A2 scolaire) oder eine ueberpruefung der muendlichen Kommunikationsfaehigkeit treten. (3) 1 Durch Beschluss der Lehrerkonferenz, der zu Beginn des Schuljahres zu fassen ist, kann in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 in Faechern mit mehr als zwei Schulaufgaben eine der Schulaufgaben ersetzt werden durch: 1. zwei Kurzarbeiten oder 2. ein bewertetes Projekt (z. B. Dokumentation und Praesentation). 2 Wird in den Faechern Englisch oder Franzoesisch in Jahrgangsstufe 9 von Abs. 2 Satz 2 oder 3 Gebrauch gemacht, ist in diesen Faechern der Ersatz einer Schulaufgabe nach Satz 1 nicht moeglich. 3 Die an die Stelle einer Schulaufgabe tretenden Leistungsnachweise muessen den Anforderungen einer Schulaufgabe gleichwertig sein. 4 In den Faellen des Satzes 1 Nr. 1 muss die Entscheidung fuer ein Fach bzw. Wahlpflichtfach fuer alle Klassen einer Jahrgangsstufe einheitlich getroffen werden. 5 Die Zahl der Schulaufgaben und der sie gegebenenfalls ersetzenden Leistungsnachweise wird den Erziehungsberechtigten zu Beginn des Schuljahres mitgeteilt. (4) 1 Schulaufgaben im Fach Deutsch sind zusammenhaengende Texte, insbesondere Aufsaetze bzw. textgebundene Aufsaetze. 2 In den Jahrgangsstufen 5 bis 7 kann jeweils eine Aufgabe aus dem Bereich der Rechtschreibung und der Grammatik als eine Schulaufgabe gegeben werden. (5) 1 Schulaufgaben werden spaetestens eine Woche vorher angekuendigt. 2 An einem Tag darf nicht mehr als eine Schulaufgabe, in einer Woche sollen nicht mehr als zwei Schulaufgaben abgehalten werden. (6) Die Verwendung von Hilfsmitteln richtet sich nach gesondert erlassenen Bestimmungen. (7) 1 Auf eine Schulaufgabe sind hoechstens 60 Minuten zu verwenden. 2 Bei Aufsaetzen und praktischen Leistungsnachweisen ist die Arbeitszeit entsprechend der Themenstellung zu steigern. 3 In der Jahrgangsstufe 10 koennen in den Faechern der Abschlusspruefung hoechstens zwei Schulaufgaben bis zum Umfang einer Pruefungsaufgabe gehalten werden. (8) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann nach Ruecksprache mit der Lehrkraft und der Fachbetreuerin oder dem Fachbetreuer einen grossen Leistungsnachweis fuer ungueltig erklaeren und die Erhebung eines neuen anordnen, wenn die Anforderungen fuer die Jahrgangsstufe nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genuegend vorbereitet war.