§ 51 Kleine Leistungsnachweise (1) 1 Kurzarbeiten werden spaetestens eine Woche vorher angekuendigt. 2 Sie erstrecken sich auf den Inhalt von hoechstens sechs unmittelbar vorhergegangener Unterrichtsstunden sowie auf Grundkenntnisse. 3 Kurzarbeiten muessen sich vom Umfang einer Schulaufgabe deutlich unterscheiden und sollen mit einem Zeitaufwand von hoechstens 30 Minuten bearbeitet werden koennen. 4 Die Entscheidung, ob Kurzarbeiten geschrieben werden, trifft die Lehrerkonferenz zu Beginn des Schuljahres; § 50 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend. (2) 1 Stegreifaufgaben werden nicht angekuendigt. 2 Sie werden schriftlich bearbeitet und beschraenken sich auf den Inhalt der vorhergegangenen Unterrichtsstunde einschliesslich der Grundkenntnisse. 3 Die Bearbeitungszeit betraegt nicht mehr als 20 Minuten. (3) 1 Fachliche Leistungstests koennen nach Massgabe naeherer Bestimmungen des Staatsministeriums durchgefuehrt werden. 2 Sie werden spaetestens eine Woche vorher angekuendigt. 3 An dem Tag, an dem die Klasse einen fachlichen Leistungstest schreibt, werden Schulaufgaben, Kurzarbeiten und Stegreifaufgaben nicht gehalten. (4) Muendliche Leistungsnachweise sind Rechenschaftsablagen, Referate und Unterrichtsbeitraege. (5) Praktische Leistungsnachweise sind zu erbringen in den Faechern Sport, Musik, Kunsterziehung, Werken, Textiles Gestalten, Haushalt und Ernaehrung sowie Informationstechnologie. (6) 1 Die Zahl der Kurzarbeiten und Stegreifaufgaben sowie der muendlichen und praktischen Leistungsnachweise bestimmt die Lehrkraft des betreffenden Fachs. 2 In jedem Schulhalbjahr sind je Fach insgesamt mindestens zwei, in mehr als zweistuendigen Faechern mindestens drei Leistungsnachweise nach Satz 1 zu fordern, davon in zwei- und mehrstuendigen Vorrueckungsfaechern mindestens ein Leistungsnachweis im Sinn von Abs. 4. 3 Im Fall von § 45 Abs. 2 sind die fuer das Schuljahr vorgeschriebenen Leistungsnachweise jeweils im Schulhalbjahr zu erbringen. (7) 1 Fuer Kurzarbeiten und Stegreifaufgaben gilt § 50 Abs. 6 entsprechend. 2 An einem Tag darf nicht mehr als eine Schulaufgabe oder eine Kurzarbeit geschrieben werden. 3 An Tagen, an denen die Klasse eine Schulaufgabe oder eine Kurzarbeit schreibt, werden Stegreifaufgaben nicht gegeben. 4 In einer Woche sollen hoechstens drei angekuendigte schriftliche Leistungsnachweise gehalten werden, davon hoechstens zwei Schulaufgaben. (8) § 50 Abs. 8 gilt entsprechend.