§ 52 Korrektur, Besprechung, Aufbewahrung und Einsichtnahme (1) 1 Schriftliche Leistungsnachweise sollen von den Lehrkraeften innerhalb zweier Wochen korrigiert, benotet, an die Schuelerinnen und Schueler zurueckgegeben und mit ihnen besprochen werden. 2 Eine Schulaufgabe darf nicht geschrieben werden, bevor die vorausgegangene Schulaufgabe im selben Fach zurueckgegeben und besprochen worden ist. (2) 1 Schulaufgaben und Kurzarbeiten werden den Schuelerinnen und Schuelern zur Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten mit nach Hause gegeben, bei fachlichen Leistungstests und Stegreifaufgaben kann dies geschehen. 2 Die Leistungsnachweise sind innerhalb einer Woche unveraendert an die Schule zurueckzugeben; andernfalls kann die Hinausgabe weiterer Leistungsnachweise unterbleiben. (3) 1 Schriftliche Leistungsnachweise werden von der Schule fuer die Dauer von zwei Schuljahren nach Ablauf des Schuljahres aufbewahrt, in dem sie geschrieben worden sind. 2 Zeichnungen, Werkstuecke und andere praktische Arbeiten koennen nach der Bewertung an die Schuelerinnen und Schueler zurueckgegeben werden. (4) Die Schuelerinnen und Schueler und ihre Erziehungsberechtigten koennen Einsicht in die Leistungsnachweise nehmen, beim Aufnahmeverfahren und bei der Abschlusspruefung erst nach deren Abschluss.