§ 53 Bewertung der Leistungen (1) Die Bewertung erfolgt mit den Notenstufen gemaess Art. 52 Abs. 2 BayEUG. (2) 1Erlaeuterungen und Schlussbemerkungen koennen auf Arbeiten angebracht werden. 2Bei Schulaufgaben im Fach Deutsch muss dies geschehen. 3Bei der Bewertung einer schriftlichen Arbeit kann die aeussere Form mit beruecksichtigt werden. 4 Bei schriftlichen Arbeiten sind Verstoesse gegen die Sprachrichtigkeit und schwerere Ausdrucksmaengel zu kennzeichnen, im Fach Deutsch und in den Fremdsprachen sind sie zu bewerten. (3) 1 Bedient sich eine Schuelerin oder ein Schueler bei der Anfertigung einer zu benotenden schriftlichen oder praktischen Arbeit unerlaubter Hilfe (Unterschleif), so wird die Arbeit abgenommen und mit der Note 6 bewertet. 2 Bei Versuch kann ebenso verfahren werden. 3 Als Versuch gilt auch das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel. (4) Nach Beginn der Leistungserhebung koennen gesundheitliche Gruende der Schuelerin oder des Schuelers, denen zufolge der Leistungsnachweis nicht gewertet werden soll, in der Regel nicht mehr anerkannt werden. (5) Versaeumt eine Schuelerin oder ein Schueler ohne ausreichende Entschuldigung einen angekuendigten Leistungsnachweis oder wird eine Leistung verweigert, so wird die Note 6 erteilt. § 76 Abs. 2 gilt entsprechend. (7) § 66 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend; die oder der Ministerialbeauftragte kann Sonderregelungen treffen.