§ 54 Nachholung von Leistungsnachweisen (1) 1 Versaeumen Schuelerinnen und Schueler einen angekuendigten Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung, so erhalten sie einen Nachtermin. 2 Versaeumen sie mehrere angekuendigte Leistungsnachweise mit ausreichender Entschuldigung, so kann je Fach ein Nachtermin fuer mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden. (2) 1 Wird auch der Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versaeumt, so kann eine Ersatzpruefung angesetzt werden, die sich ueber den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Schuljahres erstrecken kann. 2 Eine Ersatzpruefung kann auch angesetzt werden, wenn in einem Fach wegen der Versaeumnisse der Schuelerin oder des Schuelers keine hinreichenden kleinen Leistungsnachweise vorliegen. (3) 1 Eine Ersatzpruefung kann in einem Fach nur einmal im Schulhalbjahr stattfinden. 2 Der Termin der Ersatzpruefung ist der Schuelerin oder dem Schueler und den Erziehungsberechtigten spaetestens eine Woche vorher mitzuteilen. 3 Mit dem Termin ist der Pruefungsstoff bekannt zu geben. (4) 1 Nimmt die Schuelerin oder der Schueler an der Ersatzpruefung wegen Erkrankung nicht teil, so muss die Erkrankung durch aerztliches Zeugnis nachgewiesen werden. 2 Die Schule kann die Vorlage eines schulaerztlichen Zeugnisses verlangen.