§ 55 Bildung der Jahresfortgangsnote (1) 1 Bei der Bildung der Jahresfortgangsnote befindet die Lehrkraft entsprechend dem Umfang und Schwierigkeitsgrad der einzelnen Leistungsnachweise auch ueber deren Gewichtung. 2 Die Note des Zwischenzeugnisses bleibt ausser Betracht. (2) 1 Die Jahresfortgangsnote wird aus den Noten der schriftlichen, der muendlichen und ggf. der praktischen Leistungsnachweise gebildet. 2 Fachliche Leistungstests zaehlen wie zusaetzliche kleine Leistungsnachweise. 3 Die Noten aus den Schulaufgaben und den gegebenenfalls an ihre Stelle tretenden Leistungsnachweisen haben doppeltes Gewicht. (3) Hat eine Schuelerin oder ein Schueler ausserhalb des stundenplanmaessigen Unterrichts in Schulveranstaltungen besondere Leistungen erbracht und ist eine eindeutige fachliche Zuordnung moeglich, so koennen diese in der Jahresfortgangsnote im entsprechenden Fach angemessen beruecksichtigt werden.