§ 56 Entscheidung ueber das Vorruecken (1) 1 Die Grundlage fuer die Entscheidung ueber das Vorruecken bilden die Leistungen in den Vorrueckungsfaechern. 2 Vom Vorruecken sind Schuelerinnen und Schueler ausgeschlossen, deren Jahreszeugnis 1. in einem Vorrueckungsfach die Note 6 oder 2. in zwei Vorrueckungsfaechern die Note 5 aufweist, sofern nicht gemaess § 58 das Vorruecken auf Probe gestattet oder gemaess § 59 eine Nachpruefung erfolgreich abgelegt wird. 3 Eine Bemerkung in einem Vorrueckungsfach gemaess § 64 Abs. 5 steht hinsichtlich des Vorrueckens einer Note 6 gleich. (2) Bei Schuelerinnen und Schuelern mit nicht deutscher Sprache, die keinen eigenstaendigen Deutschunterricht erhalten haben, und bei Aussiedlerschuelerinnen und -schuelern sind in den ersten beiden Jahren des Schulbesuchs in der Bundesrepublik Deutschland unzureichende Leistungen im Fach Deutsch in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 bei der Entscheidung ueber das Vorruecken nicht zu beruecksichtigen. (3) 1 Treten Schuelerinnen und Schueler spaeter als zwei Monate vor Unterrichtsbeendigung aus der Schule aus, ohne an eine andere Realschule ueberzutreten, so stellt die Klassenkonferenz die Noten fest. 2 Gleichzeitig entscheidet sie, ob die Schuelerinnen und Schueler bei weiterem Verbleib an der Schule die Erlaubnis zum Vorruecken erhalten haetten; die Feststellung wird mit Begruendung in die Niederschrift aufgenommen. 3 Schuelerinnen und Schueler, deren Bescheinigung nach § 65 Satz 1 keine Bemerkung ueber die Erlaubnis zum Vorruecken enthaelt, koennen im darauf folgenden Schuljahr zu einer Aufnahmepruefung fuer die naechsthoehere Jahrgangsstufe nicht zugelassen werden. 4 Bei Wiedereintritt in die gleiche Jahrgangsstufe gelten sie als Wiederholungsschuelerinnen und -schueler.