§ 57 Vorrueckungsfaecher (1) 1 Vorrueckungsfaecher sind alle Pflicht- und Wahlpflichtfaecher. 2 Ausgenommen sind Musik, Sport und Textiles Gestalten, ferner Kunsterziehung und Werken, sofern diese Faecher nicht Wahlpflichtfaecher in der Wahlpflichtfaechergruppe III sind. (2) An den Abendrealschulen sind alle Pflicht- und Wahlpflichtfaecher Vorrueckungsfaecher.