§ 58 Vorruecken auf Probe (1) Schuelerinnen und Schueler der Jahrgangsstufen 5 bis 9, die wegen Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrueckungsfaechern das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht haben, koennen mit Einverstaendnis ihrer Erziehungsberechtigten auf Probe vorruecken, wenn sie in den Faechern Deutsch, Englisch, Mathematik und in dem jeweiligen gruppenspezifischen Wahlpflichtfach nach § 68 Abs. 1 Satz 1 keine schlechtere Note als einmal Note 5 haben und die Lehrerkonferenz zu der Auffassung gelangt, dass die Schuelerinnen und Schueler die Maengel in den Faechern, in denen sie keine ausreichenden Leistungen erzielt haben, in absehbarer Zeit beheben werden. (2) Wird einer Schuelerin oder einem Schueler das Vorruecken auf Probe nach Abs. 1 oder nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet, so wird in das Jahreszeugnis folgende Bemerkung aufgenommen: ,,Die Schuelerin bzw. der Schueler erhaelt die vorlaeufige Erlaubnis zum Besuch der Jahrgangsstufe ... ". (3) 1 Die Probezeit dauert im Fall des Abs. 1 bis zum 15. Dezember, im Fall des Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG bis zum Termin des Zwischenzeugnisses. 2 Sie kann von der Klassenkonferenz in besonderen Faellen um hoechstens zwei Monate verlaengert werden. 3 Die Lehrerkonferenz entscheidet, ob die Schuelerin oder der Schueler die Probezeit bestanden hat oder zurueckverwiesen wird. 4 Zurueckverwiesene Schuelerinnen und Schueler, denen das Vorruecken auf Probe nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet wurde, gelten nicht als Wiederholungsschuelerinnen und -schueler.