§ 59 Nachpruefung (1) 1 Schuelerinnen und Schueler der Jahrgangsstufen 7 bis 9, die wegen Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrueckungsfaechern das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht haben, die aber in keinem weiteren Vorrueckungsfach schlechtere als ausreichende Leistungen aufweisen, koennen vorruecken, wenn sie sich einer Nachpruefung erfolgreich unterzogen haben. 2 Diese findet in den letzten Tagen der Sommerferien statt. (2) Von der Nachpruefung ausgeschlossen sind Schuelerinnen und Schueler mit der Note 6 im Fach Deutsch und Schuelerinnen und Schueler, die die betreffende Jahrgangsstufe zum zweiten Male besuchen. (3) Die Lehrerkonferenz entscheidet, ob Schuelerinnen und Schueler, die von einer Mittlere-Reife-Klasse der Hauptschule, von einer Wirtschaftsschule oder einem Gymnasium in die Realschule uebergetreten sind und die betreffende Jahrgangsstufe bereits einmal besucht haben, zur Nachpruefung zugelassen werden. (4) 1 Die Teilnahme an der Nachpruefung setzt einen Antrag der Erziehungsberechtigten voraus, der spaetestens am dritten Werktag nach Aushaendigung des Jahreszeugnisses bei der Schule vorliegen muss. 2 Die Schuelerinnen und Schueler koennen bei einem Wohnsitzwechsel die Nachpruefung auch an der neuen Schule ablegen. (5) 1 Die Schuelerinnen und Schueler haben sich der Nachpruefung in den Vorrueckungsfaechern zu unterziehen, in denen ihre Leistungen schlechter als "ausreichend" waren. 2 Die Pruefung wird schriftlich durchgefuehrt und hat in jedem Fach etwa den Umfang einer Schulaufgabe. 3 Den Pruefungen liegt der Lehrstoff der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe zugrunde. (6) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt das Bestehen und damit das Vorruecken fest, sofern in der Nachpruefung Noten erzielt wurden, mit denen Schuelerinnen und Schueler unter Anwendung der Vorrueckungsbestimmungen haetten vorruecken duerfen. 2 Schuelerinnen und Schueler, die sich der Nachpruefung erfolgreich unterzogen haben, erhalten auf dem Jahres-zeugnis einen Vermerk darueber, dass sie auf Grund einer bestandenen Nachpruefung in die naechsthoehere Jahrgangsstufe vorruecken duerfen. (7) Die Bestimmungen fuer die Nachpruefung gelten fuer Schuelerinnen und Schueler der zweiten Jahrgangsstufe der Abendrealschulen entsprechend.