§ 60 ueberspringen einer Jahrgangsstufe 1 Die Lehrerkonferenz kann besonders befaehigten Schuelerinnen und Schuelern das ueberspringen einer Jahrgangsstufe gestatten, wenn zu erwarten ist, dass sie nach ihrer Reife und Leistungsfaehigkeit den Anforderungen gewachsen sind. 2 Die Schuelerinnen und Schueler ruecken auf Probe vor. 3 Hinsichtlich der Probezeit gilt § 31 entsprechend.