§ 61 Freiwilliges Wiederholen (1) 1 Auf Antrag der Erziehungsberechtigten koennen Schuelerinnen und Schueler freiwillig wiederholen oder spaetestens bis zum Ende des Kalenderjahres in die vorherige Jahrgangsstufe zuruecktreten. 2 Diese Schuelerinnen und Schueler gelten nicht als Wiederholungsschuelerinnen und -schueler. (2) Schuelerinnen und Schueler, die eine Jahrgangsstufe freiwillig wiederholen, aber dabei das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreichen, erhalten anstelle des Jahreszeugnisses eine Bestaetigung ueber das freiwillige Wiederholen und die dabei gezeigten Leistungen mit der Bemerkung, dass das Vorruecken auf Grund des frueheren Jahreszeugnisses gestattet wird. (3) Schuelerinnen und Schueler, die im abgelaufenen Schuljahr infolge nachgewiesener erheblicher Beeintraechtigungen ohne eigenes Verschulden wegen Leistungsminderungen die Voraussetzungen zum Vorruecken nicht erfuellten (z. B. wegen Krankheit) und denen das Vorruecken auf Probe nicht gestattet wurde, gelten nicht als Wiederholungsschuelerinnen und -schueler.