§ 62 Verbot des Wiederholens (1) Ist das Wiederholen nach Art. 53 Abs. 3 oder Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG nicht zulaessig, so wird dies im Jahreszeugnis eigens vermerkt. (2) ueber eine Befreiung von den Folgen des Art. 53 Abs. 3 BayEUG entscheidet die Lehrerkonferenz von Amts wegen.