§ 63 Schuelerbogen (1) 1 Die Schule fuehrt fuer alle Schuelerinnen und Schueler einen Schuelerbogen. 2 In diesen werden die fuer den schulischen Bildungsweg wesentlichen Feststellungen, Beobachtungen und Empfehlungen aufgenommen. (2) 1 Der Schuelerbogen wird beim Schulwechsel an die aufnehmende oeffentliche oder staatlich anerkannte Schule weitergegeben. 2 Er verbleibt mindestens 20 Jahre bei der zuletzt besuchten Schule. (3) Die Erziehungsberechtigten koennen den Schuelerbogen einsehen.