§ 64 Zwischen- und Jahreszeugnisse (1) 1 ueber die in den Pflichtfaechern und Wahlpflichtfaechern erzielten Leistungen werden am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Woche im Februar Zwischenzeugnisse und am letzten Unterrichtstag des Schuljahres Jahreszeugnisse nach den vom Staatsministerium herausgegebenen Mustern ausgegeben. 2 Die Teilnahme am Wahlunterricht wird durch eine den erzielten Fortschritt kennzeichnende Bemerkung bestaetigt; ohne ausreichenden Erfolg besuchter Wahlunterricht wird nicht erwaehnt. (2) 1 Das Zwischenzeugnis kann in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 fuer alle oder einzelne Jahrgangsstufen, nicht jedoch fuer einzelne Klassen, durch mindestens zwei schriftliche Informationen ueber das Notenbild der Schuelerinnen und Schueler ersetzt werden. 2 Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz im Einvernehmen mit dem Elternbeirat vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres. 3 Unabhaengig davon stellt die Schule Schuelerinnen und Schuelern in begruendeten Faellen, insbesondere fuer Bewerbungszwecke, auf Antrag ein Zwischenzeugnis nach Abs. 1 gegebenenfalls auch nachtraeglich aus. (3) 1 Wenn es die Leistungen einer Schuelerin oder eines Schuelers im ersten Schulhalbjahr fraglich erscheinen lassen, ob ihr oder ihm am Schluss des Schuljahres die Erlaubnis zum Vorruecken erteilt werden kann, wird die Gefaehrdung im Zwischenzeugnis bzw. in den Informationen ueber das Notenbild angegeben; besteht die Gefahr, dass die Schuelerin oder der Schueler die Jahrgangsstufe gemaess Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen ueberschreitens der Hoechstausbildungsdauer gemaess § 43 nicht mehr wiederholen darf, so wird darauf besonders hingewiesen. 2 Ab Jahrgangsstufe 9 sind die Erziehungsberechtigten hiervon sowie von der Gefaehrdung des Bestehens der Abschlusspruefung durch ein gesondertes Schreiben zu benachrichtigen. (4) 1 Bei minderjaehrigen Schuelerinnen und Schuelern bestaetigen die Erziehungsberechtigten durch Unterschrift, dass sie vom Zwischenzeugnis bzw. von den Informationen ueber das Notenbild Kenntnis genommen haben. 2 Das unterschriebene Zeugnis bzw. die Informationen ueber das Notenbild sind der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter vorzulegen und werden den Schuelerinnen und Schuelern spaetestens am Schuljahresende zurueckgegeben. (5) Hat eine Schuelerin oder ein Schueler in einem Unterrichtsfach keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht und mit ausreichender Entschuldigung weder an Nachterminen noch an einer Ersatzpruefung teilgenommen, so wird anstelle einer Note eine entsprechende Bemerkung mit der Folge des § 56 Abs. 1 Satz 3 aufgenommen. (6) 1 War eine Schuelerin oder ein Schueler gemaess § 39 Abs. 3 Satz 1 von der Teilnahme am Unterricht im Fach Sport befreit, so erhaelt sie oder er an Stelle einer Note im Zeugnis eine entsprechende Bemerkung. 2 Entsprechendes gilt in musischen und praktischen Faechern. (7) Bei Schuelerinnen und Schuelern mit nicht deutscher Muttersprache, die keinen eigenstaendigen Deutschunterricht erhalten haben, und Aussiedlerschuelerinnen und -schuelern kann in den ersten beiden Jahren des Schulbesuchs in der Bundesrepublik Deutschland die Benotung im Fach Deutsch in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 durch eine allgemeine Bewertung der muendlichen und schriftlichen Ausdrucks- und Verstaendigungsfaehigkeit ersetzt oder erlaeutert werden. (8) 1 In das Jahreszeugnis ist eine allgemeine Bemerkung im Sinn des Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG ueber Anlagen, Mitarbeit und Verhalten der Schuelerin oder des Schuelers aufzunehmen, in das Zwischenzeugnis eine Bemerkung ueber Mitarbeit und Verhalten. 2 Ordnungsmassnahmen werden nur aus besonderem Anlass erwaehnt. 3 In den Jahrgangsstufen 9 und 10 duerfen die Zeugnisse keine Bemerkung enthalten, die den uebertritt in das Berufsleben erschwert. 4 Im Zeugnis der Abendrealschule kann auf die Bemerkung verzichtet werden. 5 Auf Wunsch der Schuelerin oder des Schuelers sind Taetigkeiten in der Schuelermitverantwortung, als Schuelerlotse oder sonstige freiwillige Taetigkeiten fuer die Schulgemeinschaft zu vermerken. (9) 1 Die Entscheidung ueber das Vorruecken muss im Jahreszeugnis vermerkt sein. 2 In ein Jahreszeugnis, das den Anforderungen des § 29 der Volksschulordnung entspricht, wird auf Antrag folgender Vermerk eingetragen: ,,Die mit diesem Zeugnis nachgewiesene Schulbildung schliesst die Berechtigungen des erfolgreichen Hauptschulabschlusses ein.". (10) 1 Die Zeugnisse werden von der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter entworfen und von der Klassenkonferenz festgesetzt. 2 In den Faellen des Vorrueckens auf Probe spricht die Klassenkonferenz eine Empfehlung aus, die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz.