§ 65 Bescheinigung ueber die Dauer des Schulbesuchs 1 Verlassen Schuelerinnen und Schueler waehrend des Schuljahres die Schule oder werden sie entlassen, so erhalten sie auf schriftlichen Antrag fuer das laufende Schuljahr eine Bescheinigung ueber die Dauer des Schulbesuchs und die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erzielten Leistungen. 2 Wenn sie innerhalb der letzten zwei Monate vor Schuljahresende ausscheiden, erhalten sie ausserdem eine Bemerkung ueber die Aussicht auf das Erreichen des Ziels der Jahrgangsstufe. 3 Die Schule kann eine Bescheinigung zurueckbehalten, wenn ein von der Schuelerin oder dem Schueler zurueckzugebendes Lernmittel trotz wiederholter Mahnung weder zurueckgegeben noch zu seinem Zeitwert ersetzt wird.