Abschlusspruefung (vgl. Art. 54 BayEUG) § 66 Pruefungsausschuss (1) 1 Mitglieder des Pruefungsausschusses sind alle Lehrkraefte der Jahrgangsstufe 10. 2 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Pruefungsausschusses kann weitere Lehrkraefte in den Pruefungsausschuss berufen. (2) 1 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Pruefungsausschusses hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse. 2 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende 1. setzt im Benehmen mit dem Pruefungsausschuss Beginn und Zeiteinteilung der muendlichen und praktischen Pruefung fest, 2. kann fuer die muendliche Pruefung aus den Mitgliedern des Pruefungsausschusses Unterausschuesse mit mindestens zwei fachlich zustaendigen Lehrkraeften bilden; verfuegt eine Schule in den zu pruefenden Faechern nicht ueber zwei fachlich zustaendige Lehrkraefte, so kann eine andere Lehrkraft in den Unterausschuss berufen werden, 3. ist berechtigt und verpflichtet, etwaige Bedenken gegen die Benotung der Pruefungsarbeiten dem Pruefungsausschuss vor Beginn der muendlichen Pruefung darzulegen und eine Entscheidung des Pruefungsausschusses herbeizufuehren, 4. muss einen Beschluss beanstanden, den Vollzug aussetzen und die Entscheidung der oder des Ministerialbeauftragten herbeifuehren, wenn sie oder er der Auffassung ist, dass der Beschluss gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoesst, 5. hat das Recht, in die Pruefungsvorgaenge einzugreifen und selbst Fragen zu stellen und 6. erledigt alle Pruefungsangelegenheiten, die durch die Schulordnung nicht ausdruecklich dem Pruefungsausschuss, dem Unterausschuss oder den Pruefern zugewiesen sind. (3) 1 Das Staatsministerium kann fuer jede oeffentliche oder staatlich anerkannte Schule eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden des Pruefungsausschusses bestellen.2 Wer den Vorsitz fuehrt hat folgende zusaetzliche Befugnisse: 1. Er kann auch Lehrkraefte anderer Realschulen in den Pruefungsausschuss berufen. 2. Er kann die Jahresfortgangsnoten sowie die Bewertung der von den Schuelerinnen und Schuelern waehrend des Schuljahres erbrachten schriftlichen und praktischen Leistungsnachweise und der schriftlichen und praktischen Pruefungsarbeiten ueberpruefen und nach Anhoerung des Pruefungsausschusses die Bewertung der schriftlichen und praktischen Pruefungsarbeiten aendern. Die aenderung der Bewertung vermerkt sie oder er auf der Arbeit und bestaetigt sie durch Unterschrift. In die Niederschrift ueber die Abschlusspruefung werden entsprechende Vermerke aufgenommen. (4) 1 Der Pruefungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. 2 Stimmenthaltung ist nicht zulaessig. 3 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. (5) 1 Von einer Pruefungstaetigkeit ist ausgeschlossen, wer das Sorgerecht ueber die Schuelerin oder den Schueler hat oder zu ihr oder zu ihm in nahen persoenlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen steht. 2 Kommt ein derartiger Ausschluss in Betracht, so ist dies bis spaetestens 1. November des der Abschlusspruefung vorausgehenden Jahres der oder dem Ministerialbeauftragten zu melden, die oder der eine Sonderregelung treffen kann. (6) 1 ueber Aufgabenstellung, Verlauf und Ergebnis der Pruefung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des Pruefungsausschusses und von der Schriftfuehrerin oder vom Schriftfuehrer unterzeichnet wird. 2 Der Niederschrift wird als Anlage ein Verzeichnis beigegeben, das die von jeder Schuelerin und jedem Schueler in der schriftlichen, muendlichen und praktischen Pruefung sowie im Jahresfortgang in den einzelnen Faechern erzielten Noten einschliesslich der Pruefungsnoten und Gesamtnoten enthaelt.