§ 67 Festsetzung der Jahresfortgangsnoten 1 Vor Beginn der schriftlichen Abschlusspruefung setzt die Klassenkonferenz die Jahresfortgangsnoten fest. 2 Diese werden den Schuelerinnen und Schuelern vor der schriftlichen Pruefung mitgeteilt. 3 Schuelerinnen und Schueler, denen bereits auf Grund der Jahresfortgangsnoten in Nichtpruefungsfaechern das Abschlusszeugnis zu versagen ist, nehmen an der Abschlusspruefung nicht teil.