§ 68 Schriftliche Pruefung (1) 1 Die schriftliche Pruefung erstreckt sich unter besonderer Beruecksichtigung der Jahrgangsstufe 10 auf die Lernziele und -inhalte der Faecher Deutsch und Englisch sowie 1. der Faecher Mathematik I und Physik in der Wahlpflichtfaechergruppe I, 2. der Faecher Mathematik II und Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen in der Wahlpflichtfaechergruppe II oder 3. des Faches Mathematik II in der Wahlpflichtfaechergruppe III und des jeweiligen Wahlpflichtfaches Franzoesisch oder Kunsterziehung oder Werken oder Haushalt und Ernaehrung oder Sozialwesen bzw. an Abendrealschulen Soziallehre. 2 In den Faellen des § 45 Abs. 3 kann an die Stelle von Englisch die Ersatzfremdsprache treten. (2) 1 Das Staatsministerium stellt einheitliche Aufgaben und legt deren Art sowie die Bearbeitungszeit fest. 2 Gleiche Aufgaben sind zur gleichen Zeit zu bearbeiten. 3 Aus mehreren zur Wahl gestellten Aufgaben waehlt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Pruefungsausschusses im Benehmen mit den fachlich zustaendigen Lehrkraeften des Pruefungsausschusses am Pruefungstag oder an dem vom Staatsministerium angegebenen Tag eine Aufgabe oder Aufgabengruppe aus. 4 Bei Parallelklassen koennen fuer jede Klasse verschiedene Aufgaben bestimmt werden. (3) § 50 Abs. 6 gilt entsprechend. (4) 1 Waehrend der Pruefung fuehren mindestens zwei Lehrkraefte die Aufsicht. 2 Die Schuelerinnen und Schueler duerfen den Pruefungsraum waehrend der Pruefung nur mit Erlaubnis einer Aufsicht fuehrenden Lehrkraft verlassen; die Erlaubnis kann jeweils nur einer Schuelerin oder einem Schueler erteilt werden.